Satzung

SATZUNG

des EIFELVEREIN, Ortsgruppe Manderscheid

Fassung: 17. Januar 2010

  • 1 Name und Sitz
  1. Die im Jahre 1888 gegründete Ortsgruppe führt den Namen „EIFELVEREIN, Ortsgruppe Manderscheid".
  2. Sitz der Ortsgruppe ist Manderscheid. Die Ortsgruppe wird eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich.
  3. Sie ist als Ortsgruppe eine Untergliederung des Eifelvereins und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins. Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe Wittlich.
  • 2 Vereinsgebiet
  1. Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf den Bereich der Verbandsgemeinde Manderscheid, Kreis Bernkastel-Wittlich.
  • 3 Zweck des Vereins
  1. Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen.
  2. Die Vereinsaufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
  1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit

Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe des Eifelvereins das Interesse an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen, auch Ferien- und Autowanderungen, Exkursionen, geschichtliche und kunstgeschichtliche Führungen und Ausstellungen, Pflege des heimischen Brauchtums, Besichtigungen und Veranstaltungen sonstiger Art.

  1. Umwelt- und Denkmalschutz

Die Ortsgruppe des Eifelvereins setzt sich für einen wirksamen Umwelt- und Denkmalschutz, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz von Natur und Landschaft und für die Denkmalpflege ein.

  1. Strukturelle Förderung

Die Ortsgruppe vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller strukturbezogenen Maßnahmen. Sie wirkt mit bei der Unterhaltung des Wanderwegenetzes und sonstigen Einrichtungen, die der Erholung und dem Fremdenverkehr dienen.

 

  1. Jugendarbeit

Die Ortsgruppe setzt sich für eine zeitgemäße Jugendarbeit ein. Dabei arbeitet sie zusammen mit der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein, die demokratisches und soziales Denken und Handeln, musische Bildung, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen, Zeltlager und internationale Begegnungen fördert. Die Deutsche Wanderjugend im Eifelverein gehört der Deutschen Wanderjugend des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V. und den Arbeits-gemeinschaften der Deutschen Wanderjugend in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz an.

 

  • 4 Gemeinnützigkeit
  1. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins, bis auf kleinere Ehrengeschenke.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene Pauschale und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden kann.
  • 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Ortsgruppe sind:

a) natürliche Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr, - ordentliche Mitglieder -

b) natürliche Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

 - Jugendmitglieder -

c) natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch Rat und materielle oder - finanzielle Mittel in der Erfüllung der in § 3 dieser Satzung genannten Aufgaben unterstützen,

- Fördernde Mitglieder -

d) natürliche Personen ab vollendetem 50. Lebensjahr, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben,

- Ehrenmitglieder -

2. Die Aufnahme von Mitgliedern wird nicht regional begrenzt.

3. Der Aufnahmeantrag kann formlos gestellt werden und ist an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis c) genannten Personen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen ab Eingang des Aufnahmeantrages kein schriftlicher Ablehnungsbescheid des Vorstandes, gilt der Aufnahmeantrag als angenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, schriftlich zu beantragen, dass sein Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur natürliche Personen ernannt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Mindestalter 50 Jahre,

b) Dauer der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe Manderscheid: mindestens 20 Jahre, c) es muss nachgewiesen werden, dass sich das vorgeschlagene Mitglied um die Belange des Eifelvereins, insbesondere um die Ortsgruppe Manderscheid, besondere Verdienste erworben hat.

5. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod des Mitgliedes.

b) Austritt. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zum 1. Dezember zu erklären. Sie wird wirksam zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres.

c) Nichtzahlung.      Der Ausschluss aus der Ortsgruppe erfolgt, wenn Beitragsrückstände für 2 Jahre bestehen.

7. Beiträge

a.) Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

b.) Mindestbeitrag ist der von der Mitgliederversammlung des Eifelvereins (Hauptverein) beschlossene Beitrag. Der Beitrag ist bis zum 15. März des laufenden Jahres zu entrichten.

  • 6 Organe der Ortsgruppe

Organe der Ortsgruppe sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe. Der Vorsitzende hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung in den vereinseigenen Aushängekästen und Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt „Das Blättchen" der Verbandsgemeinde Manderscheid.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a, b und d.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorsitzenden und muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Sie beschließt über den Haushaltsplan, den Jahres- und Kassenbericht, die Wahl von Rechnungsprüfern für 4 Jahre, entlastet den Vorstand, die Wahl des Vorstandes und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
  6. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.
  • 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand als Beschlussorgan besteht aus der/dem Ehrenvorsitzenden, der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in, der/dem Geschäftsführer/in, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Wanderwart/in, der/dem Jugendwart/in, der/dem Wegewart/in, der/dem Naturschutzwart/in, der/dem Pressewart/in sowie den drei Beisitzern/innen. Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Mitglieder eingeladen werden.
  2. Der Vorstand als Vertretungsorgan gemäß § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/er Stellvertreter/in und der/dem Geschäftsführer/in. Die Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder des Vertretungsorgans in Gemeinschaft.
  3. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.
  4. Die/der Vorsitzende, bei ihrer seiner Verhinderung ihr/sein Stellvertreter, leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und unterzeichnet mit der/dem Geschäftsführer die Sitzungsniederschriften. Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr tagen. Er wird von der/vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch die/der Stellvertreter/in, einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
  • 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 10 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

  • 11 Auflösung der Ortsgruppe und Verwendung des Vereinsvermögens
  1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreivierteln der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit Dreivierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst wird.
  2. Auch der Vorstand des Eifelvereins (Hauptverein) hat das Recht, die Auflösung der Ortsgruppe zu veranlassen, wenn diese sich nicht mehr als lebensfähig erweist oder den Belangen des Eifelvereins zuwider handelt, insbesondere ihren Verpflichtungen gegenüber dem Eifelverein nicht nachkommt. Das Auflösungsbegehren durch den Hauptverein muss der Ortsgruppe mit einer Frist von mindestens 3 Monaten unter Androhung der Auflösung schriftlich mitgeteilt werden. Die / der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die/der Stellvertreter/in, hat die angedrohte Auflösung in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  3. Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen der Verbandsgemeinde Manderscheid zu. Die Verbandsgemeinde Manderscheid darf dieses Vermögen nur zu begünstigten Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung des Eifelvereins gemäß § 3 dieser Satzung verwenden. Beschlüsse über die endgültige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.01.2010 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.

Manderscheid, den 17.01.2010

EIFELVEREIN Ortsgruppe Manderscheid

Der Vorstand

OG Manderscheid

Wittlicher Straße 11, 54531 Manderscheid

EifelvereinMand@t-online.de

06572 - 92 03 12


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